Ein offener E-Mail-Verteiler und die Folgen

Etwas, vielleicht Elementares, vorweg: Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) ist zwar geltendes Recht, sie gilt aber nicht im privaten Bereich. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ist da ziemlich eindeutig: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten… c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ Der Erwägungsgrund 18 formuliert Gleiches. Das „Zauberwort“ hierbei lautet „ausschließlich„.

Ich möchte einen Fall aus Sachsen-Anhalt zum Anlass nehmen, das Thema doch etwas genauer zu betrachten.

Was versteht man unter einem offenen E-Mail-Verteiler? Ich kann eine E-Mail an einen oder an mehrere Empfänger versenden. Um mit einer Mail mehrere Empfänger zu erreichen, stehen mir zwei Möglichkeiten zur Verfügung: das Feld „CC“ und das Feld „BCC“. Trage ich in die Felder „An“ oder „CC“ mehrere Empfänger ein, sind die Empfängerdaten (E-Mail-Adressen) für alle Empfänger sichtbar. Hierbei spricht man von einem „offenen Verteiler“. Nutze ich dagegen das Feld „BCC“, sind die Empfängerdaten verborgen.

Wann wird das Thema datenschutzrelevant? Kommuniziere ich ausschließlich im privaten Bereich, dann muss ich mir über das Thema „Datenschutz“ keine Gedanken machen (siehe oben). Kommuniziere ich als Privatperson mit Firmenmitarbeitern, mit Mitarbeitern im öffentlichen Bereich oder mit Mitgliedern in Vereinen, dann findet bereits die DS-GVO Anwendung. Zweitens geht es um die Frage: Ist ein Rückschluss auf eine natürliche Person möglich? E-Mail-Adressen in der Form info@… oder kontakt@… sind hierbei also nicht relevant. Haben E-Mail-Adressen aber die Form ulf.tschech@…, dann sieht die Welt anders aus. Hier greift die DS-GVO.

Im besagten Fall des Herrn aus Merseburg kamen zwei Sachverhalte zusammen: 1. Er benutzte einen offenen Verteiler. 2. Er schrieb hunderte Personen mit personenbezogenen E-Mail-Adressen an. Das Ergebnis: Ein Bußgeld in Höhe von über 2.500 Euro.

Wer als Mitarbeiter oder Vereinsmitglied E-Mail-Verteiler benutzt, muss diese immer als geschlossenen/verdeckten Verteiler gestalten. Die Adressen ins Feld „BCC“ kann ja nun wirklich kein Thema sein.