Öffentlichkeitsarbeit und Fotos

Die unterschiedlichsten Maßnahmen aus dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit werden heute meist von Fotos begleitet. Fotos, die in sozialen Netzwerken gepostet oder auf Websites veröffentlicht werden.

Zunächst einmal gilt: Digitale Fotos, die natürliche Personen abbilden, fallen unter die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO). Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es hierbei nicht um Fotos im privaten Umfeld geht. Für solche Fotos gilt lt. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Kindern (natürliche Personen vor vollendetem 14. Lebensjahr) wird im Zusammenhang mit Fotos für Öffentlichkeitsarbeit ein besonderes Schutzbedürfnis zuerkannt.

Bei Kindern kann davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffeneninteressen überwiegen. Sie sollten weder fotografiert noch die erzeugten Fotos online veröffentlicht werden. Für alle anderen Fotos mit natürlichen Personen bedarf es einer Rechtsgrundlage. Hierbei hilft uns Art. 6 Abs. 1 DS-GVO weiter.

Eine einfache Möglichkeit besteht darin, die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO). Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und sie muss dokumentiert sein. Das kann durch ein kleines Formular geschehen, welches die abgebildeten Personen unterschreiben. Eine Einwilligung kann z. B. bei Tagen der offenen Tür eingesetzt werden.

Bei Messen kommt es immer wieder vor, dass der Messestand mit Besuchern fotografiert wird. In solchen Situationen sollte eine Interessenabwägung (nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) vorgenommen werden. Bei dieser muss von den „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Personen ausgegangen werden (Erwägungsgrund 47 DS-GVO). Kann ich als Messebesucher davon ausgehen, dass hier Fotos gemacht werden? Diese Frage kann mit „Ja“ beantwortet werden. Auf Messen ist also eine Einwilligung nicht erforderlich. Wenn Besucher auf dem Messestand allerdings nicht fotografiert werden möchten, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Bereits erzeugte Fotos müssen demzufolge dann auch gelöscht werden.

Abgebildete Personen können überhaupt immer von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen. Die entsprechenden Fotos müssen dann zeitnah (innerhalb von 72 Stunden) gelöscht werden.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass weiterhin Fotos im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit erzeugt und verwendet werden können. Allerdings müssen einige Rahmenbedingungen beachtet werden.