Beschäftigtendatenschutz

Personenbezogene Daten von Beschäftigten unterliegen dem Datenschutz gemäß DS-GVO. Das ist einleuchtend. Was passiert allerdings mit Bewerberdaten? Hier kann es in der Praxis passieren, dass etwas „großzügiger“ verfahren wird. Es kann ja schließlich vorkommen, dass ein Bewerber heute zwar abgelehnt wird, aber vielleicht möchte man später doch noch einmal an ihn heran treten? 6 Monate gelten als akzeptable Aufbewahrungsfrist. Anschließend müssen die Bewerberdaten gelöscht werden. Soll ein Bewerberpool gebildet werden, bedarf es der Einwilligung der Bewerber. Die Kanzlei WBS hat dazu heute einen passenden Artikel publiziert.