Am 1. Oktober 2019 hat der EuGH ein wichtiges Urteil zum Umgang mit Cookies auf Websites erlassen. Bisher gab es diesbezüglich ja ein ziemliches Rumgewurschtel, zumindest in Deutschland.
Was bestimmt das Urteil?
- Nicht zulässig sind Checkboxen, die bereits aktiviert wurden. Um Cookies zu verhindern, müssten diese Checkbox erst deaktiviert werden.
- Zu den Pflichtangaben zählen Informationen zur Funktion der Cookies, zu ihrer Lebensdauer und zu etwaigen Zugriffen Dritter auf diese. Diese Informationen sind den Betroffenen leicht zugänglich verfügbar zu machen.
- Ausgenommen davon sind technische Cookies. Als solche werden gemeinhin Cookies verstanden, die dem Login-Status dienen, die Sprachwahl speichern und den Warenkorb abbilden.
Da werden einige Websitebetreiber wohl schnell handeln müssen.