Das Ding mit den Videokonferenzen

Seit Beginn der Corona-Pandemie wird die Diskussion geführt, welches Videokonferenz-System sicher und datenschutzgerecht ist und welches das nicht ist.

Es geistern Tools wie Microsoft Teams, Skype, Zoom, Jitsi, Big Blue Button, Webex und noch viele weitere durch die Gegend.

Zu Beginn dieser Phase war Zoom mit der App ganz dolle böse. Die App gab Daten weiter. Das Problem wurde dann behoben. Da war Zoom zunächst einmal ein ganz gut geeignetes Tool. Die Daten allerdings liegen in den USA.

Wie soll man denn nun vorgehen, wenn es um die Bewertung von Hilfsmitteln im Hinblick auf das Thema Datenschutz geht?

Wer ist die verantwortliche Stelle?

Datenschutz gilt ausdrücklich nicht im Privaten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO). Also als Privatperson kann ich jedes Tool nutzen, das mir gerade über den Weg läuft. Gestalte ich als Lehrperson meinen Unterricht, kommuniziere ich mit Kunden, mit Patienten usw., dann ist mein Arbeitgeber die verantwortliche Stelle und die DS-GVO kommt zur Anwendung.

Werden überhaupt personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet oder weitergegeben?

In einem Zustand der völligen Anonymität muss Datenschutz nicht berücksichtigt werden. Sobald aber die genutzten Daten einer natürlichen Person zugeordnet werden können, sieht das anders aus. Bei Videokonferenzen fallen Transportdaten (IP-Adressen, ev. Mail-Adressen, Autorisierungsangaben…) an. Mindestens IP- und Mail-Adresse lassen eine Identifizierung zu. Bei den Inhaltsdaten kommen Videodaten ins Spiel, wenn die Kamera genutzt wird. Textangaben werden vielleicht im Chat erhoben.

Auf welche Rechtsgrundlagen kann sich die verantwortliche Stelle beziehen?

Schön isses immer, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die Datennutzung gibt. Da fällt mir keine ein, die bei Videokonferenzen herangezogen werden könnte.

Hat man in weiser Voraussicht entsprechende Formulierungen in Verträgen stehen, dann kann man sich auf Vertragserfüllung als Ausnahmetatbestand berufen. Das können Schulen z. B. im Schul- oder im Ausbildungsvertrag regeln. Vielleicht ist auch die Schulordnung ein geeigneter Platz.

Dann gäbe es noch die Einwilligung. Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen und sie muss dokumentiert sein. Außerdem ist sie jederzeit widerrufbar. Die Einwilligung ist also wenig geeignet, Unterricht in Zeiten der Pandemie mit Videokonferenztools zu gestalten.

Bleibt das besondere Interesse der verarbeitenden Stelle. Das allerdings ist ein Leichtgewicht-Argument. Nur wenn es absolut keine datenschutzgerechten Alternativen gibt, kann ich vielleicht das besonderes Interesse ins Feld schicken.

Mein Fazit zu diesem Punkt: Wer nicht in der Glaskugel die Pandemie hat heraufziehen sehen und vorsorglich seine Verträge vor Vertragsschluss angepasst hat, steht doof da, zumindest was die Nutzung von Videokonferenzen und einiger anderer Online-Tools betrifft.

Wie kann man nun sauber aus diesem Dilemma heraus kommen?

Wie bereits gezeigt: Vertragserfüllung ist die beste Lösung. Auf diese werden sich aber viele verantwortliche Stellen nicht berufen können. Die Einwilligung ist blöd. Was mache ich mit den SuS, die nicht einwilligen?

Schritt 1: Eigener Server – Beim eigenen Videokonferenz-Server verlassen die Daten nicht die verantwortliche Stelle. Eine Weitergabe der Daten nach außen oder gar in ein unsicheres Drittland (z. B. USA) kommt nun nicht mehr vor.

Schritt 2: Auswahl einer geeigneten Software – Die Lizenzform Open Source garantiert ein beachtliches Maß an Transparenz. Wenn dann dann noch die Plattform technik- und softwareneutral genutzt werden kann, ist schon mal viel gewonnen. Ich zwinge die Nutzer nicht, eine App zu installieren, wenn das Meeting auch im Web-Browser läuft.

Schritt 3: Minimierung der genutzten personenbezogenen Daten – Wenn keine Anmeldung zu einem Meeting mit einer Webadresse erforderlich ist, fällt diese Datenkategorie schon mal weg. Treten die SuS mit ausgeschalteter Kamera dem Meeting bei, ist auch diese Hürde ausgeräumt. Da der Chat innerhalb der verantwortlichen Stelle bleibt und zum Ende des Meetings gelöscht wird, ist das Thema auch kein wirkliches Thema mehr. Heikel bleiben Aufzeichnungen der Meetings. Aber die können ja untersagt werden.

Wenn man diesen Punkten Beachtung schenkt, dann sieht das Leichtgewicht „Besonderes Interesse der verantwortlichen Stelle nach Risikoabwägung“ plötzlich gar nicht mehr wie ein Leichtgewicht aus. Vielmehr eröffnet sich hiermit die Möglichkeit, Videokonferenzen datenschutzkonform durchzuführen.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit schreibt zum Thema in ihrer „Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“ vom 22. Mai 2020: