Archiv der Kategorie: Unterricht

Unterricht und Ausbildung

Bildung muss digitaler werden

Die ständige wissenschaftliche Kommission der der Kultusministerkonferenz hat Empfehlungen zur Digitalisierung von Bildung in Deutschland ausgesprochen. Dass wir in diesem Bereich große Defizite haben, hat uns die Corona-Pandemie deutlich vor Augen geführt. Wie sehen die Empfehlungen konkret aus?

Für Kitas werden verbindliche digitale Bildungspläne empfohlen. Vor diesem Schritt muss m. E. eine deutliche Anhebung der digitalen Kompetenzen in der Erzieherausbildung stehen. Auch hier müssen Lehrpläne aktualisiert werden.

Informatik soll Pflichtfach an Haupt- und an Realschulen, sowie an Gymnasien werden. Dafür müssen Lehrpersonen entsprechend qualifiziert sein/werden. Dieser Schritt muss Auswirkungen für die Lehramtsstudiengänge haben.

Auch in der beruflichen Bildung muss stärker als bisher digitalisiert werden. Das gilt nicht nur für die Ausbildung von Erziehern, das muss breit gefächert gelten.

Fast genau vor einem Jahr standen wir schon einmal an diesem Punkt. Fast genau identische Forderungen wurden von der ständigen wissenschaftlichen Kommission formuliert. Bisher ist wenig geschehen. Beachtet man, dass bereits vor fünf Jahren ein entsprechendes Strategiepapier „ Bildung in der digitalen Welt“ veröffentlicht wurde, dann entsteht ein wenig optimistisch stimmender Eindruck.

Das Video zum Buch

Im Dezember hatte ich die beiden Bücher zum Thema Datenschutz für Kinder, Eltern und Erzieher/-innen vorgestellt. In Auftrag gegeben hat beide Bücher der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Jetzt gibt es das Video dazu. Ich finde, das ist eine tolle Ergänzung.

Warum ist es wichtig, Kinder für die Themen „Datenschutz“ und „Informationelle Selbstbestimmung“ zu sensibilisieren?

  • Erwachsene sind nicht immer gute Vorbilder.
  • Die Interaktion mit digitalen Endgeräten setzt früher ein.
  • Informationelle Selbstbestimmung setzt Kenntnisse über Methoden, Technik und Softwaregrundlagen des Datensammelns voraus.

Unterrichtsprojekt „Geocaching und QR-Code-Rallye durch die Dresdner Neustadt“

Die Ausbildung im Fachbereich Ergotherapie ist vielschichtig. Neben therapeutischen Fachkompetenzen spielen auch „weiche“ Kompetenzen eine wichtige Rolle: sich ausdrücken können, im Team arbeiten, digitale Medien beherrschen usw.

Mit meiner Klasse Ergotherapie 31B planen wir eine QR-Code-Rallye, die auch als Geocaching-Runde durch die Dresdner Neustadt genutzt werden kann. Ziel für die Anwender ist es, sich besondere Plätze in der Neustadt zu erschließen.

Phase 1

Zuerst legen meine Schülerinnen und Schüler (SuS) die Stationen der Tour fest. Wir benutzen dazu das Kartenmodul von Microsoft. Den Benutzeraccount stelle ich zur Verfügung. Ich vermeide so, dass eigene Accounts oder private Mail-Adressen meiner SuS zum Einsatz kommen. Die Stationen werden als Pins im Kartenmodul gesammelt. Die SuS arbeiten in kleinen Gruppen zu zweit oder zu dritt. Jede Gruppe betreut zwei Stationen der Tour.

In Bing Maps werden die Stationen der Tour gesammelt.

Phase 2

Als Geocaching-Container kommen Filmpatronen zum Einsatz. Ich habe dazu mal vorsichtshalber 25 Stück bestellt.

Die ersten Hüllen werden schon benutzt.

Der Plan: Der erste Geocaching-Punkt wird kommuniziert. Hierfür sehen wir den Einsatz verschiedener Kommunikationskanäle vor. Der erste Geocaching-Punkt ist zugleich der Einstieg in unsere Tour. Jedes Versteck enthält einen QR-Code. Hinter diesem QR-Code verbirgt sich eine Webseite. Auf dieser Webseite erfährt man interessante Details zum Umfeld des Verstecks. Außerdem werden Hinweise zum Auffinden des nächsten Punktes auf der Tour gegeben.

Die Webseiten mit den Umfeld-Infos erstellen die Gruppen mit Adobe Express (früher Adobe Spark Page). Auch hier stelle ich die kostenlosen Benutzer-Accounts zur Verfügung. Die QR-Codes werden mit einem anmeldefreien Web-Tool erstellt.

Interessiert? Der Text wird fortgesetzt…

Kinder für Datenschutz sensibilisieren

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist unter die Kinderbuchautoren gegangen. Nicht er selbst hat zwei Kinderbücher geschrieben, die als Mixi-Pixi-Bücher erschienen sind, aber die Bundesbehörde hat zwei Bücher in Auftrag gegeben. Jetzt sind beide erschienen.

Das Tolle daran ist, beide Bücher können hier kostenlos bestellt werden.

Geeignet sind die Bücher für Eltern, Kinder im Lesealter, Schulen und andere Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Es kann je ein Exemplar kostenfrei bestellt werden. Einrichtungen, die gerne mehr als ein Exemplar kostenfrei erhalten möchten, können das via E-Mail anfragen.

Klausuren im Distanzunterricht

Mit dem Schuljahresstart im Herbst könnte es erneut zu Schulschließungen kommen. Mit Distanzunterricht steht auch erneut die Frage nach Klausuren und mündlichen Leistungskontrollen im Raum. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat dafür jetzt eine Handreichung verfasst.

Der Grund für das Verfassen der Handreichung lässt sich in den zum Teil gravierenden Datenschutzverstößen an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen bei Online-Prüfungen finden.

Digitalpakt Schule – Umsetzung an den Sozialpflegeschulen Heimerer in Sachsen

Immer wieder lese ich Posts auf verschiedenen Social-Media-Plattformen mit ähnlichen Inhalten: Hallo, wenn ihr Geld für die digitale Ausstattung Eurer Schule hättet, was würdet ihr anschaffen?

Mir stellt sich dann immer die Frage: Was ist denn das für eine mögliche Ausstattung zugrunde liegende Konzept? Ganz ähnliche Gedanken gehen mir durch den Kopf bei Überlegungen zu geeigneten digitalen Endgeräten für Lehrpersonen.

Ich möchte kurz zusammenfassen, wie wir das bei meinem Arbeitgeber, den Sozialpflegeschulen Heimerer in Sachsen umgesetzt haben.

In einem ersten Schritt haben wir vier Grundpfeiler für die Ausstattung der insgesamt 6 Schulstandorte mit insgesamt 23 Schulen bestimmt.

Zunächst einmal streben wir eine einheitliche Ausstattung aller Unterrichtsräume an. Wir sind der Meinung, dass es dadurch zu einer Vereinfachung für die Lehrpersonen kommt. Die Überlegung „In welchem Raum mit welcher Ausstattung unterrichte ich eigentlich und was bedeutet das für meine Unterrichtsvorbereitung?“ entfällt somit.

Unser zweites Ziel besteht darin, alle Arten von Lehrpersonen, von der analogen bis zur vollständig digitalen, mitzunehmen. Wir streben interaktive Lösungen an, die auch „nur“ als Ersatz für eine traditionelle analoge Tafel genutzt werden können. Die Overheadprojektoren-/Polylux-Nutzer wollen wir mit Hilfe von Dokumentenkameras zufrieden stellen.

Die interaktive Hardware soll wirklich interaktiv sein. Für uns heißt das, dass wir auf eine Hardware setzen, die auch unter problematischen Tageslichtverhältnissen genutzt werden kann. Die Technik soll außerdem von aller gängiger Hardware (Smartphone, Tablet, Notebook) aus und mit allen verbreiteten Betriebssystemen (Android, iOS, Windows, MacOS, Linux) angesprochen werden können. Hinzu kommt, dass die Hardware nicht nur von Lehrpersonen, sondern auch von SuS genutzt werden kann.

Als vierte Säule in unserem Konzept setzen wir auf eine allgemein verfügbare Netzwerk-Infrastruktur. Fest im Raum installierte Geräte sollen möglichst über LAN ins Netzwerk eingebunden werden. Für mobile Endgeräte muss ein lückenloses W-LAN zur Verfügung stehen. Das W-LAN muss in der Lage sein, entsprechende Nutzerzahlen zu verarbeiten.

Basierend auf diesen vier Säulen (Einheitlichkeit in der Ausstattung, Einbeziehung aller Personengruppen, Technikunabhängigkeit bezüglich der Endgeräte, flächendeckendes W-LAN) haben wir dann unser medienpädagogisches Einsatzkonzept erstellt.

25. Mai 2021 – Drei Jahre Datenschutz-Grundverordnung

Seit drei Jahren gilt nun die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union. Seit drei Jahren haben wir in der EU ein einheitliches Datenschutzrecht. Das allein ist schon mal ein riesen Vorteil.

Ich kann mich noch gut an das Wehklagen von vor drei Jahren erinnern: Die Wirtschaft! Die Medizin! Abgesehen von der Tatsache, dass die DS-GVO immer dann herhalten muss, wenn mal wieder etwas schief gelaufen ist, konnte ich nicht erkennen, dass Unternehmen dem Untergang geweiht waren, nur weil am 25. Mai 2018 die DS-GVO in Kraft getreten ist.

Komisch, damals hat niemand geklagt: Die Bildung! Das kam dann knapp zwei Jahre später. Die Pandemie mit einhergehenden Schulschließungen, mit Distanzunterricht und mit dem Zwang, Unterrichtsprozesse zu digitalisieren, hat unser deutsches Dilemma aufgedeckt. Die Bildung hat nicht geklagt. Wahrscheinlich war man sich in dem Bereich gar nicht bewusst, dass Datenschutz je eine Rolle spielen könnte. Plötzlich stand das Thema auf der Tagesordnung. Zum dritten Jahrestag der Einführung der DS-GVO ist der Bildungsbereich der Bereich, in dem intensiv an und mit dem Thema Datenschutz gearbeitet werden muss.

Distanz-/Fernunterricht gestalten

Fernunterricht umzusetzen gewinnt gerade wieder zunehmend an Bedeutung. In Sachsen sind ab heute die Schulen geschlossen. SuS werden in der Häuslichkeit unterrichtet. Was macht guten Fernunterricht aus? Wie sollte er organisiert werden?

Zunächst steht die Frage: Bevorzuge ich asynchrones oder synchrones Lernen? Asynchrones Lernen erlaubt das Lernen bei freier Zeiteinteilung. Beim synchronen Lernen gibt es wie im Regelunterrichtsbetrieb Zeitvorgaben, vergleichbar mit dem Stundenplan.

Synchrones Lernen weist zugegebenermaßen einige Vorteile auf. Die Lehrperson filmt sich vor einer Tafel oder einem anderen Hilfsmittel und kann Unterricht eigentlich wie bisher gestalten. Eine Neukonzeptionierung ist nicht erforderlich. Das spart Zeit. Die Schüler sitzen in diesem Fall nicht im Unterrichtsraum, sie sitzen zu Hause. SuS könnten einen Vorteil darin sehen, dass Sie eine feste Zeitvorgabe für den Unterricht erhalten. Sie müssen sich nicht selbst organisieren. Das macht immer noch (wie im Präsenzunterricht) der Stundenplan. Beide Seiten können live interagieren. Auf Schülerfragen kann direkt eingegangen werden. Praktische Inhalten lassen sich einfacher zu vermitteln.

Beim asynchronen Lernen stehen der Lehrperson vielfältige Werkzeuge zur Verfügung. SuS können paarweise oder in Gruppen arbeiten. Es gibt viel mehr Möglichkeiten zur Interaktion innerhalb der Klassen. Für die Lehrperson bedeutet diese Form des Fernunterrichts einen deutlich erhöhten Aufwand. Ein „weiter wie bisher“ ist hier nicht möglich. SuS können sich ihre Zeit besser einteilen. Sie lernen Zeitmanagement, sie lernen Prioritäten zu setzen und sie können frei entscheiden, welchen Stoff sie wann bearbeiten. Es gibt keine Zeitvorgaben durch einen Stundenplan. Praktisch ausgerichtete Inhalte können über Videos vermittelt werden.

Ich habe in der ersten Phase der Schulschließung die Arbeitszeiten meiner SuS analysiert. 22 % arbeiten demnach nach Mitternacht. Die Ursachen sind sicherlich vielfältig.

Eine sehr gute Gegenüberstellung beider Konzepte findet man hier.

(Übersetzung und Anpassung der deutschsprachigen Version mit dem Titel „Digitales Lernen und Onlineunterricht“ durch Manuel Garzi mit freundlicher Genehmigung von Alison Yang. Das Originalwerk „Online Teaching @KISU: Do This, Not That“ von Alison Yang steht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0.)

Datenschutz, Unterricht und Fernunterricht

In den vergangen Wochen häufen sich Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Unterrichtsprozessen, besonders wenn es um den Einsatz von Online-Tools geht. Ich möchte hier die wesentlichen Überlegungen zusammenfassen.

Die erste zu beantwortende Frage ist die Frage nach der verantwortlichen Stelle. Wer entscheidet über Zwecke und Mittel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 4 Punkt 7 DS-GVO)? Für unser Thema läuft das auf die simple Frage hinaus, ob es sich um rein private Aktivitäten handelt oder ob es sich um institutionalisierte Prozesse handelt. Die DS-GVO gilt explizit nicht im ausschließlich familiäre oder privaten Bereich (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Ich denke wir können uns jetzt darauf verständigen, dass Unterrichtsprozesse niemals ausschließlich familiär oder privat sind. Wir sind also zunächst im Wirkungsbereich der DS-GVO.

Im nächsten Schritt müssen wir prüfen, ob überhaupt datenschutzrelevante Prozesse umgesetzt werden. Finden Datenerhebungen, Datenspeicherungen, Datennutzungen oder Datenweitergaben statt? Wenn es um die Themen Online-Tools und Fernunterricht geht, besteht zumindest der Verdacht, dass mindestens einer der genannten Prozesse umgesetzt wird. Wir verlassen also auch an dieser Stelle nicht den Wirkungsbereich der DS-GVO.

Eine entscheidende Frage lautet: Sind denn tatsächlich Daten identifizierbarer natürlicher Personen involviert? Wenn eine hinreichende Anonymisierung natürlicher Personen stattfindet, bleibt das Thema Datenschutz zwar auf der Tagesordnung. Es wird allerdings vieles leichter. Für eine Anonymisierung kann beispielsweise auf eine Kombination aus Vorname und erstem oder den ersten beiden Buchstaben des Familiennamens zurückgegriffen werden. SuS sind für ihre Lehrpersonen immer noch identifizierbar. Nach außen hin sind sie allerdings hinreichend anonymisiert. Alternativ kann auf eine Pseudonymisierung zurückgegriffen werden. Ein denkbares Pseudonym kann eine Schülernummer sein. Auch bei dieser Methode gilt: SuS sind für Lehrpersonen identifizierbar. Nach außen hin ist das auch hier nicht möglich. Schwieriger für den weiteren Verlauf einer datenschutzrechtlichen Bewertung sind Situationen, in denen tatsächlich personenbezogene Daten genutzt werden. Macht es sich beispielsweise erforderlich, Schülerdaten wie z. B. den vollständigen Namen, eine Mail-Adresse oder eine Telefonnummer zu nutzen? Jedes Tool, in dem eine Mailadresse der SuS genutzt werden muss, gehört beispielsweise in diese Situation. Noch immer können wir den Wirkungsbereich der DS-GVO nicht verlassen.

Entspannung stellt sich also ein, wenn Daten von SuS anonymisiert oder pseudonymisiert werden können. Die Konsequenzen allerdings sollen an dieser Stelle nicht weiter besprochen werden.

Spannend wird es tatsächlich, wenn personenbezogene Daten von SuS zur Nutzung gelangen. An dieser Stelle ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DS-GVO zu prüfen. Eine Datennutzung auf Grund einer Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO) kann ich nicht ausmachen. Die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO) kann dann benutzt werden, wenn es einen Schulvertrag gibt und wenn in diesem Methoden und betroffene Datenkategorien beschrieben sind. Als sehr problematisch schätze ich die Rechtsgrundlage Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) ein. Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Gibt es keine Alternative zu Online-Tools und Fernlernen unter Nutzung personenbezogener Daten, so scheint mir eine Freiwilligkeit auch gemäß Erwägungsgründe 42 und 43 DS-GVO nicht gegeben zu sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Entspannung stellt sich ein, wenn keine personenbezogene Schülerdaten genutzt werden. Das Zauberwort lautet hier Anonymisierung. Auf eine Nutzung personenbezogener Daten sollte unbedingt verzichtet werden. Die Nutzung beispielsweiser einer Mail-Adresse fällt in die Prozesse Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung hinein. Dafür eine Rechtsgrundlage zu finden, dürfte schwer fallen.