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KI erzeugt mehr Fotos als in der Geschichte der Fotografie bisher insgesamt

Fotografie als Medienart feiert bald ihren 200. Geburtstag. Lässt man die Anfangsjahre außer Betracht, so kommt man zu einem erstaunlichen Ergebnis: Mit KI wurden in den letzten Monaten mehr Fotos erzeugt, als in der gesamten Geschichte der Fotografie bisher (Quelle). Mehr als 15 Mrd. Bilder kommen, verteilt auf verschiedene Anbieter, da zusammen. Wahnsinn!

Quelle: Bild siehe oben, Daten im Bild angegeben

5 Jahre DS-GVO

25. Mai 2018: Die Datenschutzgrundverordnung tritt in Kraft. Das ist heute genau 5 Jahre her. Ich kann mich noch gut an das Gejammer erinnern. Dabei waren es mehr als zwei Jahre, die Zeit waren, sich auf das neue Gesetz vorzubereiten.

Seite 1 der DS-GVO: von 27. April 2016

Was ist das Besondere an der Datenschutz-Grundverordnung? Fragt man 10 Personen, wird man mindestens 6 verschiedene Antworten erhalten. Ich kann nur sagen, worin für mich die Besonderheiten liegen.

Die wichtigste Besonderheit zu erst: Wir haben Datenschutzniveau, welches einheitlich und gleichermaßen den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum umfasst. Egal, wo im EWR ich mich befinde. Das Datenschutzniveau ist immer gleich. Meine Betroffenenrechte sind identisch. Die Aufgaben für verantwortliche Stellen sind gleich.

Die Betroffenenrechte werden in den Brennpunkt gerückt. Erst kürzlich wurde ein Rekordbußgeld in Höhe von 1,2 Mrd. Euro an den Meta-Konzern erteilt. Egal ob ich in der Rolle des Mitarbeiters, des Kunden oder des Patienten bin, es existiert ein angemessenes Schutzniveau.

Den Betroffenen von Datennutzungsprozessen wird eine Mitwirkungspflicht auferlegt. Wie oft höre ich: „Oh mein Gott! Ich soll am Zensus teilnehmen… Mimimi…“ Aber Android als Smartphone-Betriebssystem nutzen, WhatsApp verwenden und regelmäßig Statusfotos Posten.

Gibt es auch was zu kritisieren? Ja! Das Thema „Digitale Fotos“ hätte aus meiner Sicht mehr Beachtung verdient. Die Art und Weise, wie wir heute Fotos erzeugen, hat sich gegenüber 2014/2016 deutlich verändert. Swipe ich auf meinem Smartphone-Display oder mache ich ein Foto – nicht erkennbar. Teleobjektive haben sich vom Preis-Leistungs-Verhältnis verändert. Auf Grund großer möglicher Distanzen ist für eine fotografierte Person nicht mehr erkennbar, dass sie überhaupt Fotografiert wird. Digitales Bild- und Videomaterial sind allgegenwärtig: Actioncams, Dashcams, Videoüberwachung…

Final: Ich mag die DS-GVO. In meiner Praxis als Datenschutzbeauftragter erlebe ich es immer wieder, dass sich Betroffen mit ihren Fragen oder mit ihren Problemen an mich wenden. Die Rolle des DSB ist stärker in den Mittelpunkt gerückt: Transparenz, Informationspflicht – beides unterstützt und stärkt die Rolle der Betroffenen.

Und noch einmal: DS-GVO und Fotos

Im 47. Tätigkeitsbericht des Hessischen Landesbeauftragten für Datenschutz findet man ab Seite 91 einen interessanten und klärenden Abschnitt zum Thema „Fotos und DS-GVO“. Professor Dr. Michael Ronellenfitsch klärt hier noch einmal über das Thema auf.

Digitale Fotos, auf denen einzelne Personen erkennbar und auch identifizierbar sind, fallen unter die Bestimmungen der DS-GVO. Digitales Fotografieren oder Filmen stellen Prozesse der Datenerhebung dar. Ein Veröffentlichen von solchen Fotos oder Videos fällt unter die Prozesse Datenverarbeitung und Datenweitergabe.

Zwei Situationen müssen hierbei allerdings aus der Betrachtung herausgehalten werden: Private Aufnahmen und Aufnahmen, solange diese nicht einem größeren Empfängerkreis (Website, Social Media,…) zugänglich gemacht werden sowie Aufnahmen, die zu journalistischen Zwecken erzeugt wurden. Hier gilt weiterhin der Kunsturhebergesetz (KUG).

Für alle anderen Situationen gilt die DS-GVO. Hierbei dürfte für die meisten Situationen eine Einwilligung als Erlaubnisgrund zur Anwendung kommen. Für das Erteilen einer Einwilligung gibt es verschiedene Möglichkeiten: schriftliches oder mündliches Erteilen sowie einwilligendes Verhalten.

Zum Problem werden alle nicht schriftlich erteilten Einwilligungen dann, wenn es um den Nachweis bezüglich des Erteilens der Einwilligung geht. In diesem Fall stellt die schriftlich erteilte Einwilligung eine sichere Lösung dar. Hinzu kommt, dass die einwilligende Person über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt werden muss. Auch dafür sollte die schriftliche Form der Einwilligung bevorzugt werden.

Kommt noch die Informationspflicht. Für Fotos oder Videos aufgenommene Personen müssen über Gründe für die Aufnahmen und über Verarbeitungsweisen informiert werden. Hier helfen in unübersichtlichen Situationen tatsächlich nur Handzettel, Aushänge oder Schilder.

Spannend wird es dann, wenn Fotos im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt und genutzt/veröffentlicht werden. § 26 Abs. 1 BDSG ist da sehr genau. Aufnahmen, die zur Erfüllung des Beschäftigungsverhältnisses zwingend erforderlich sind, sind zulässig. Nun sind allerdings die wenigsten Beschäftigten Fotomodels. Das heißt, hier kann man sich nur auf die Einwilligung verlassen.

In diesem Zusammenhang sei auf zwei Kriterien einer Einwilligung verwiesen: Freiwilligkeit und Widerspruchsrecht. Willigt ein Beschäftigter nicht in Foto- oder Videoaufnahmen ein, so dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Müsste er Nachteilen befürchten, wäre das Freiwilligkeitsgebot verletzt.

Eine einmal erteilte Einwilligung muss widerrufbar sein. Eine spannende Frage hierbei: Welche Löschfristen gelten. Die sollten bereits vorab festgelegt sein. Das kann die verantwortliche Stelle in ihrer Dokumentation tun oder Löschfristen sind in der Einwilligung enthalten. Eine Ausnahme stellen kostenintensive Kampagnen dar. In diesem Fall muss zwischen den Interessen der verantwortlichen Stelle (Kosten) und den Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Bereits veröffentlichte/genutzte Aufnahmen müssen dann unter Umständen nicht gelöscht werden. Der Widerruf kann sich dann nur auf das zukünftige Nutzen beziehen.

Öffentlichkeitsarbeit und Fotos

Die unterschiedlichsten Maßnahmen aus dem Bereich Öffentlichkeitsarbeit werden heute meist von Fotos begleitet. Fotos, die in sozialen Netzwerken gepostet oder auf Websites veröffentlicht werden.

Zunächst einmal gilt: Digitale Fotos, die natürliche Personen abbilden, fallen unter die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO). Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass es hierbei nicht um Fotos im privaten Umfeld geht. Für solche Fotos gilt lt. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO die Datenschutz-Grundverordnung nicht. Kindern (natürliche Personen vor vollendetem 14. Lebensjahr) wird im Zusammenhang mit Fotos für Öffentlichkeitsarbeit ein besonderes Schutzbedürfnis zuerkannt.

Bei Kindern kann davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffeneninteressen überwiegen. Sie sollten weder fotografiert noch die erzeugten Fotos online veröffentlicht werden. Für alle anderen Fotos mit natürlichen Personen bedarf es einer Rechtsgrundlage. Hierbei hilft uns Art. 6 Abs. 1 DS-GVO weiter.

Eine einfache Möglichkeit besteht darin, die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO). Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und sie muss dokumentiert sein. Das kann durch ein kleines Formular geschehen, welches die abgebildeten Personen unterschreiben. Eine Einwilligung kann z. B. bei Tagen der offenen Tür eingesetzt werden.

Bei Messen kommt es immer wieder vor, dass der Messestand mit Besuchern fotografiert wird. In solchen Situationen sollte eine Interessenabwägung (nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) vorgenommen werden. Bei dieser muss von den „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Personen ausgegangen werden (Erwägungsgrund 47 DS-GVO). Kann ich als Messebesucher davon ausgehen, dass hier Fotos gemacht werden? Diese Frage kann mit „Ja“ beantwortet werden. Auf Messen ist also eine Einwilligung nicht erforderlich. Wenn Besucher auf dem Messestand allerdings nicht fotografiert werden möchten, muss diesem Wunsch entsprochen werden. Bereits erzeugte Fotos müssen demzufolge dann auch gelöscht werden.

Abgebildete Personen können überhaupt immer von ihrem Widerrufsrecht gebrauch machen. Die entsprechenden Fotos müssen dann zeitnah (innerhalb von 72 Stunden) gelöscht werden.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass weiterhin Fotos im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit erzeugt und verwendet werden können. Allerdings müssen einige Rahmenbedingungen beachtet werden.