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In dieser Woche (KW20): Der Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten

Ich sitze gerade im Zug nach München. Die Arbeit ruft. Bei Kaffee und einer Streuselschnecke lese ich den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022.

Na, wer erkennt die Herkunft der leckeren Streuselschnecke?

Weg von der Kulinarik und hin zum Datenschutz. Was habe ich mir im Tätigkeitsbericht angestrichen? Alle Zitate in diesem Beitrag stammen aus dem Tätigkeitsbericht 2022.

Allgemeines

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 4

Warum ist dieser Abschnitt bemerkenswert? Hier werden Verantwortliche für den Datenschutz benannt. Wichtig: Auch Betroffene haben eine Verantwortung. Wie gehe ich mit meinem Daten um? An wen gebe ich welche Daten weiter? Das sind keine Aufgaben ausschließlich für verantwortliche Stellen im Sinne der DS-GVO. Das geht uns alle an!

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 5

Im Vorfeld dieses Abschnittes wird auf die Probleme von Facebook-Seiten aus der Sicht des Datenschutzes hingewiesen. Die Konsequenz findet sich hier. Und ja, ich habe meinen Twitter-Account gelöscht und bin zu Mastodon gewechselt.

WhatsApp im nicht ausschließlich privaten/familiären Umfeld

Am Beispiel von Gerichtsvollziehern geht die Landesbeauftragte auf die unzulässige Nutzung von WhatsApp ein.

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 67

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 67

Es gäbe da doch so viele datenschutzgerechtere Lösungen. Ich bin schon lange von WhatsApp weg und nutze Signal (privat) und Threema (beruflich). Cool ist auch Element. Hier werden Daten dezentral verschlüsselt gespeichert.

Gemeldete Datenschutzvorfälle

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 144

Postsachen können falsch adressiert oder in den falschen Umschlag gelangen. So etwas habe ich in meiner Praxis auch schon erlebt. wichtig ist aus meiner Sicht, dass es nach einem solchen Vorfall kein „weiter wie bisher“ geben darf. Was ist falsch gelaufen? Wo müssen Prozesse verändert werden?

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 145

Prävention

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 147

Finde ich eine super kompakte und sehr zutreffende Anleitung.

Bußgelder

Hier wird es jetzt bemerkenswert. Und mein Vertrauen in die Sächsische Polizei wird nicht größer…

Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 175
Tätigkeitsbericht, a. o. a. O., S. 177

Eine Dashcam kann schon datenschutzgerecht betrieben werden. Vielleicht widme ich dem Thema mal einen eigenen Beitrag.

So, das war meine Zusammenfassung zum Tätigkeitsbericht. Ich habe ihn durchaus als interessant und abwechslungsreich empfunden. Nichts, was zum Vorlesen geeignet wäre. Aber wenn man sich für das Thema Datenschutz interessiert, kann das eine abwechslungsreiche Lektüre sein.

Verdammt, es ist Weihnachtszeit!

Die Adventszeit soll uns eigentlich Besinnlichkeit bescheren. Gelichzeitig jedoch wollen wir Geschäftspartner mit einem weihnachtlichen Gruß erfreuen. An dieser Stelle nimmt das Drama seinen Anfang. Was ist schon ein herzerwärmender Weihnachtsgruß ohne persönliche Ansprache des Empfängers. Und schwupps – schon ist man von weihnachtlicher Beschaulichkeit bei der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelandet.

Weihnachtliche Grüße, die per E-Mail versandt werden, sind werbende Maßnahmen und unterliegen somit den Regelungen des UWG (§ 7 Abs. 2 Nr. 3). Ohne vorliegende und dokumentierte Einwilligung kann die Weihnachtspost abgemahnt werden. In Bezug auf den DS-GVO könnte man an dieser Stelle mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f – berechtigtes Interesse – argumentieren. Schließlich will man sich ja den allgemeinen Gepflogenheiten der Weihnachtspost unterordnen. Das UWG hat man damit allerdings immer noch an den Hacken. Nutzt man E-Mail als Kommunikationsweg, sollte man die Gelegenheit nutzen und die Empfänger auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen.

Die DS-GVO kommt dann ins Spiel, wenn man mit einem offenen E-Mail-Verteiler arbeitet. Klare Empfehlung an dieser Stelle: BCC-Feld für alle Empfänger nutzen. Das Thema „Offener E-Mail-Verteiler“ hatte ich schon mal ins Blickfeld gerückt.

Ein offener E-Mail-Verteiler und die Folgen

Etwas, vielleicht Elementares, vorweg: Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO) ist zwar geltendes Recht, sie gilt aber nicht im privaten Bereich. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ist da ziemlich eindeutig: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten… c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ Der Erwägungsgrund 18 formuliert Gleiches. Das „Zauberwort“ hierbei lautet „ausschließlich„.

Ich möchte einen Fall aus Sachsen-Anhalt zum Anlass nehmen, das Thema doch etwas genauer zu betrachten.

Was versteht man unter einem offenen E-Mail-Verteiler? Ich kann eine E-Mail an einen oder an mehrere Empfänger versenden. Um mit einer Mail mehrere Empfänger zu erreichen, stehen mir zwei Möglichkeiten zur Verfügung: das Feld „CC“ und das Feld „BCC“. Trage ich in die Felder „An“ oder „CC“ mehrere Empfänger ein, sind die Empfängerdaten (E-Mail-Adressen) für alle Empfänger sichtbar. Hierbei spricht man von einem „offenen Verteiler“. Nutze ich dagegen das Feld „BCC“, sind die Empfängerdaten verborgen.

Wann wird das Thema datenschutzrelevant? Kommuniziere ich ausschließlich im privaten Bereich, dann muss ich mir über das Thema „Datenschutz“ keine Gedanken machen (siehe oben). Kommuniziere ich als Privatperson mit Firmenmitarbeitern, mit Mitarbeitern im öffentlichen Bereich oder mit Mitgliedern in Vereinen, dann findet bereits die DS-GVO Anwendung. Zweitens geht es um die Frage: Ist ein Rückschluss auf eine natürliche Person möglich? E-Mail-Adressen in der Form info@… oder kontakt@… sind hierbei also nicht relevant. Haben E-Mail-Adressen aber die Form ulf.tschech@…, dann sieht die Welt anders aus. Hier greift die DS-GVO.

Im besagten Fall des Herrn aus Merseburg kamen zwei Sachverhalte zusammen: 1. Er benutzte einen offenen Verteiler. 2. Er schrieb hunderte Personen mit personenbezogenen E-Mail-Adressen an. Das Ergebnis: Ein Bußgeld in Höhe von über 2.500 Euro.

Wer als Mitarbeiter oder Vereinsmitglied E-Mail-Verteiler benutzt, muss diese immer als geschlossenen/verdeckten Verteiler gestalten. Die Adressen ins Feld „BCC“ kann ja nun wirklich kein Thema sein.