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Digitalpakt Schule – Umsetzung an den Sozialpflegeschulen Heimerer in Sachsen

Immer wieder lese ich Posts auf verschiedenen Social-Media-Plattformen mit ähnlichen Inhalten: Hallo, wenn ihr Geld für die digitale Ausstattung Eurer Schule hättet, was würdet ihr anschaffen?

Mir stellt sich dann immer die Frage: Was ist denn das für eine mögliche Ausstattung zugrunde liegende Konzept? Ganz ähnliche Gedanken gehen mir durch den Kopf bei Überlegungen zu geeigneten digitalen Endgeräten für Lehrpersonen.

Ich möchte kurz zusammenfassen, wie wir das bei meinem Arbeitgeber, den Sozialpflegeschulen Heimerer in Sachsen umgesetzt haben.

In einem ersten Schritt haben wir vier Grundpfeiler für die Ausstattung der insgesamt 6 Schulstandorte mit insgesamt 23 Schulen bestimmt.

Zunächst einmal streben wir eine einheitliche Ausstattung aller Unterrichtsräume an. Wir sind der Meinung, dass es dadurch zu einer Vereinfachung für die Lehrpersonen kommt. Die Überlegung „In welchem Raum mit welcher Ausstattung unterrichte ich eigentlich und was bedeutet das für meine Unterrichtsvorbereitung?“ entfällt somit.

Unser zweites Ziel besteht darin, alle Arten von Lehrpersonen, von der analogen bis zur vollständig digitalen, mitzunehmen. Wir streben interaktive Lösungen an, die auch „nur“ als Ersatz für eine traditionelle analoge Tafel genutzt werden können. Die Overheadprojektoren-/Polylux-Nutzer wollen wir mit Hilfe von Dokumentenkameras zufrieden stellen.

Die interaktive Hardware soll wirklich interaktiv sein. Für uns heißt das, dass wir auf eine Hardware setzen, die auch unter problematischen Tageslichtverhältnissen genutzt werden kann. Die Technik soll außerdem von aller gängiger Hardware (Smartphone, Tablet, Notebook) aus und mit allen verbreiteten Betriebssystemen (Android, iOS, Windows, MacOS, Linux) angesprochen werden können. Hinzu kommt, dass die Hardware nicht nur von Lehrpersonen, sondern auch von SuS genutzt werden kann.

Als vierte Säule in unserem Konzept setzen wir auf eine allgemein verfügbare Netzwerk-Infrastruktur. Fest im Raum installierte Geräte sollen möglichst über LAN ins Netzwerk eingebunden werden. Für mobile Endgeräte muss ein lückenloses W-LAN zur Verfügung stehen. Das W-LAN muss in der Lage sein, entsprechende Nutzerzahlen zu verarbeiten.

Basierend auf diesen vier Säulen (Einheitlichkeit in der Ausstattung, Einbeziehung aller Personengruppen, Technikunabhängigkeit bezüglich der Endgeräte, flächendeckendes W-LAN) haben wir dann unser medienpädagogisches Einsatzkonzept erstellt.

Distanz-/Fernunterricht gestalten

Fernunterricht umzusetzen gewinnt gerade wieder zunehmend an Bedeutung. In Sachsen sind ab heute die Schulen geschlossen. SuS werden in der Häuslichkeit unterrichtet. Was macht guten Fernunterricht aus? Wie sollte er organisiert werden?

Zunächst steht die Frage: Bevorzuge ich asynchrones oder synchrones Lernen? Asynchrones Lernen erlaubt das Lernen bei freier Zeiteinteilung. Beim synchronen Lernen gibt es wie im Regelunterrichtsbetrieb Zeitvorgaben, vergleichbar mit dem Stundenplan.

Synchrones Lernen weist zugegebenermaßen einige Vorteile auf. Die Lehrperson filmt sich vor einer Tafel oder einem anderen Hilfsmittel und kann Unterricht eigentlich wie bisher gestalten. Eine Neukonzeptionierung ist nicht erforderlich. Das spart Zeit. Die Schüler sitzen in diesem Fall nicht im Unterrichtsraum, sie sitzen zu Hause. SuS könnten einen Vorteil darin sehen, dass Sie eine feste Zeitvorgabe für den Unterricht erhalten. Sie müssen sich nicht selbst organisieren. Das macht immer noch (wie im Präsenzunterricht) der Stundenplan. Beide Seiten können live interagieren. Auf Schülerfragen kann direkt eingegangen werden. Praktische Inhalten lassen sich einfacher zu vermitteln.

Beim asynchronen Lernen stehen der Lehrperson vielfältige Werkzeuge zur Verfügung. SuS können paarweise oder in Gruppen arbeiten. Es gibt viel mehr Möglichkeiten zur Interaktion innerhalb der Klassen. Für die Lehrperson bedeutet diese Form des Fernunterrichts einen deutlich erhöhten Aufwand. Ein „weiter wie bisher“ ist hier nicht möglich. SuS können sich ihre Zeit besser einteilen. Sie lernen Zeitmanagement, sie lernen Prioritäten zu setzen und sie können frei entscheiden, welchen Stoff sie wann bearbeiten. Es gibt keine Zeitvorgaben durch einen Stundenplan. Praktisch ausgerichtete Inhalte können über Videos vermittelt werden.

Ich habe in der ersten Phase der Schulschließung die Arbeitszeiten meiner SuS analysiert. 22 % arbeiten demnach nach Mitternacht. Die Ursachen sind sicherlich vielfältig.

Eine sehr gute Gegenüberstellung beider Konzepte findet man hier.

(Übersetzung und Anpassung der deutschsprachigen Version mit dem Titel „Digitales Lernen und Onlineunterricht“ durch Manuel Garzi mit freundlicher Genehmigung von Alison Yang. Das Originalwerk „Online Teaching @KISU: Do This, Not That“ von Alison Yang steht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0.)

Datenschutz, Unterricht und Fernunterricht

In den vergangen Wochen häufen sich Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Unterrichtsprozessen, besonders wenn es um den Einsatz von Online-Tools geht. Ich möchte hier die wesentlichen Überlegungen zusammenfassen.

Die erste zu beantwortende Frage ist die Frage nach der verantwortlichen Stelle. Wer entscheidet über Zwecke und Mittel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 4 Punkt 7 DS-GVO)? Für unser Thema läuft das auf die simple Frage hinaus, ob es sich um rein private Aktivitäten handelt oder ob es sich um institutionalisierte Prozesse handelt. Die DS-GVO gilt explizit nicht im ausschließlich familiäre oder privaten Bereich (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DS-GVO). Ich denke wir können uns jetzt darauf verständigen, dass Unterrichtsprozesse niemals ausschließlich familiär oder privat sind. Wir sind also zunächst im Wirkungsbereich der DS-GVO.

Im nächsten Schritt müssen wir prüfen, ob überhaupt datenschutzrelevante Prozesse umgesetzt werden. Finden Datenerhebungen, Datenspeicherungen, Datennutzungen oder Datenweitergaben statt? Wenn es um die Themen Online-Tools und Fernunterricht geht, besteht zumindest der Verdacht, dass mindestens einer der genannten Prozesse umgesetzt wird. Wir verlassen also auch an dieser Stelle nicht den Wirkungsbereich der DS-GVO.

Eine entscheidende Frage lautet: Sind denn tatsächlich Daten identifizierbarer natürlicher Personen involviert? Wenn eine hinreichende Anonymisierung natürlicher Personen stattfindet, bleibt das Thema Datenschutz zwar auf der Tagesordnung. Es wird allerdings vieles leichter. Für eine Anonymisierung kann beispielsweise auf eine Kombination aus Vorname und erstem oder den ersten beiden Buchstaben des Familiennamens zurückgegriffen werden. SuS sind für ihre Lehrpersonen immer noch identifizierbar. Nach außen hin sind sie allerdings hinreichend anonymisiert. Alternativ kann auf eine Pseudonymisierung zurückgegriffen werden. Ein denkbares Pseudonym kann eine Schülernummer sein. Auch bei dieser Methode gilt: SuS sind für Lehrpersonen identifizierbar. Nach außen hin ist das auch hier nicht möglich. Schwieriger für den weiteren Verlauf einer datenschutzrechtlichen Bewertung sind Situationen, in denen tatsächlich personenbezogene Daten genutzt werden. Macht es sich beispielsweise erforderlich, Schülerdaten wie z. B. den vollständigen Namen, eine Mail-Adresse oder eine Telefonnummer zu nutzen? Jedes Tool, in dem eine Mailadresse der SuS genutzt werden muss, gehört beispielsweise in diese Situation. Noch immer können wir den Wirkungsbereich der DS-GVO nicht verlassen.

Entspannung stellt sich also ein, wenn Daten von SuS anonymisiert oder pseudonymisiert werden können. Die Konsequenzen allerdings sollen an dieser Stelle nicht weiter besprochen werden.

Spannend wird es tatsächlich, wenn personenbezogene Daten von SuS zur Nutzung gelangen. An dieser Stelle ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DS-GVO zu prüfen. Eine Datennutzung auf Grund einer Erfüllung gesetzlicher Erfordernisse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DS-GVO) kann ich nicht ausmachen. Die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO) kann dann benutzt werden, wenn es einen Schulvertrag gibt und wenn in diesem Methoden und betroffene Datenkategorien beschrieben sind. Als sehr problematisch schätze ich die Rechtsgrundlage Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) ein. Eine Einwilligung muss freiwillig erfolgen (Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Gibt es keine Alternative zu Online-Tools und Fernlernen unter Nutzung personenbezogener Daten, so scheint mir eine Freiwilligkeit auch gemäß Erwägungsgründe 42 und 43 DS-GVO nicht gegeben zu sein.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Entspannung stellt sich ein, wenn keine personenbezogene Schülerdaten genutzt werden. Das Zauberwort lautet hier Anonymisierung. Auf eine Nutzung personenbezogener Daten sollte unbedingt verzichtet werden. Die Nutzung beispielsweiser einer Mail-Adresse fällt in die Prozesse Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung hinein. Dafür eine Rechtsgrundlage zu finden, dürfte schwer fallen.

Lesetip

Was zeichnet guten Unterricht aus? Da kann man Lehrpersonen fragen oder Wissenschaftler. Viel wichtiger scheint mir allerdings, dass man die unmittelbar Betroffenen fragt, die Schülerinnen und die Schüler. Die Robert-Bosch-Stiftung hat das getan. Die Resultate wurden hier zusammengefasst. Der Text ist nicht all zu lang (78 Seiten). Und er ist nicht nur für Lehrpersonen interessant. Auch Eltern können sich das durchaus mal antun.

Digitale Kompentenzen, Datenschutz und die Erfordernisse des Arbeitsmarktes

Es ist Sommer, es sind Ferien und eigentlich sollte man nicht über diese Themen nachdenken müssen. Aber … ich sehe ein Foto in der Wirtschaftswoche mit einem Overheadprojektor (Polylux). Mein Freund/Kollege und ich, wir planen die feierliche Verbrennung aller Overheadprojektoren im Innenhof der Schule. Allerdings wollen wir damit warten, bis wir den Digitalpakt umgesetzt haben. Soviel zum Thema „Sommer, Ferien und nicht an die Arbeit denken“.

Beginnen wir mal mit dem Datenschutz. In der Süddeutschen las ich heute ein schönes Interview mit Peter Hense, Rechtsanwalt aus Leipzig und auf Fragen des Datenschutzes spezialisiert. Ich habe Peter Hense auf dem Datenschutztag 2020 in Berlin erlebt. Dort hat er bereits seine Position zum Thema Videokonferenztools deutlich gemacht. Im Interview bleibt er bei seiner auf dem Datenschutztag geäußerten Position. Nur weil die Kultusministerien der Länder in den vergangenen Jahren gepennt haben, es keine Pläne für digitalen Unterricht gibt, werden Tools wie Microsoft Teams und Zoom geduldet. Was das für Schülerinnen und Schüler bedeuten kann, wird weggeschwiegen.

Dann kommt mir heute noch ein Artikel in der Wirtschaftswoche unter. „Prähistorische Digitalkenntnisse gefährden den Arbeitsmarkt von morgen“ Zum wiederholten Mal werden grundlegende Reformen der Lehrpläne gefordert. SuS müssen besser auf die digitalen Erfordernisse der Arbeitswelt vorbereitet werden. Wir gefährden seit Jahren den Standort Deutschland. Das Problem ist längst bekannt, jedoch getan hat sich nix. Eine dritte Leseempfehlung kommt hinzu. Das Deutsche Schulportal hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, welche digitalen Kompetenzen eigentlich SuS mitbringen. Die Antwort ist ernüchternd und doch vorhersehbar: Kaum praxisrelevante.

Was also ist das Fazit? In den letzten Wochen wurde viel gesagt und geschrieben zu den Defiziten von Lehrerinnen und Lehrern. Weniger gesagt wurde zu den Defiziten on SuS. Auch darüber muss gesprochen werden. Genau so muss über Infrastruktur gesprochen werden. Wie werden Schulen ausgestattet? Wie werden LuL befähigt, Technik zu nutzen, Methoden anzupassen? Die Partizipation am Digitalpakt erfordert (zumindest im Freistaat Sachsen) ein Medienbildungskonzept für Lehrpersonen. Es geht nicht einfach darum, Technik anzuschaffen ohne Sinn und Verstand – hauptsache haben. Das ist ein völlig falsches Konzept. Es geht um Fragen wie „Wo liegen Bezugspunkte in den Lehrplänen?“, „An welchen Stellen des Unterrichtens zeigen sich Vorteile bei der Digitalisierung?“ usw.

Wenn wir über mangelnde digitale Kompetenzen bei SuS sowie bei LuL sprechen, dann müssen wir zwangsläufig auch über Datenschutz sprechen. Sätze wie „Über Datenschutz können wir nachdenken, wenn Zeit dafür ist! Jetzt muss ich erst mal Unterricht absichern.“, „Ich weiß, dass es so was wie Datenschutz gibt, aber der interessiert mich gerade recht wenig!“… Ich könnte seitenweise weiter Beispiele liefern. Datenschutz als geltendes Recht anerkennen und umsetzen können zählt für mich zu den Basiskompetenzen. Wie will ich informationelle Selbstbestimmung als Gut vermitteln, wenn ich selbst keinen Bezug zum Datenschutz habe?

Mein Appell lautet also: Macht Euch kompetent! Macht Eure SuS kompetent! Seid Vorbilder!

Datenschutz, Schulen und Videokonferenzen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BW veröffentlichte am 24. Juni 2020 eine Pressemitteilung zum Thema Zoom im Besonderen und Videokonferenzen im schulischen Umfeld im Allgemeinen.

Er erkannte an, dass Zoom nach allen bisher geäußerten Kritikpunkten reagiert und nachgebessert hat.

Interessant an der Pressemitteilung finde ich folgende Stelle:

Digitaler Unterricht mit LearningView – Teil 1

An unseren Schulen gibt es eine Arbeitsgruppe „Unterricht 4.0“. Gemeinsam überlegen wir, wie Unterricht im Zeitalter der Digitalität gestaltet werden kann. Ich setze gerne Padlet ein. Dazu habe ich immer mal was geschrieben. Für Neuanmeldungen ist die Anzahl der Padlets, die kostenfrei erstellt werden können, auf 3 beschränkt. Das ist nicht so schön und wir suchen gemeinsam nach Alternativen.

Eine Kollegin wurde auf Learningview aufmerksam. Sie bat mich um eine datenschutztechnische Einschätzung des Angebotes. Wir wollen Lehrkräfte und Schüler zusammen bringen. Da kommt man um das Thema „Datenschutz“ nicht herum. Die Plattform kann gegenwärtig kostenlos genutzt werden. Sie kommt von der Pädagogischen Hochschule Schwyz. Da die Schweiz im Sinne des Datenschutzes sicherer Drittstaat ist, seht einer Nutzung zunächst einmal nichts im Weg.

Ich habe in dieser Woche mal bissel mit der Plattform gespielt. Sie unterstützt auch Apps in beiden großen mobilen Welten. Um dem Datenschutz nun vollständig zu entsprechen, habe ich meine Schüler durch ihre Vornamen anonymisiert.

Nach Registrierung als Lehrer kann man einen neuen Kurs (eine neue Klasse) anlegen.

Kursname rein – fertig

Der neue Kurs kann nun mit Schülern und Lehrern „befüllt“ werden.

Kursübersicht

Die Schüler müssen nicht per Hand eingegeben werden. Man kann bequem eine Liste importieren. Einzige Voraussetzung: Die Liste muss die Schüler durch Absatz trennen und die Schreibweise muss „Vorname, Name“ lauten.

Mit dem Button „Anmeldecodes anzeigen“ wird eine Liste generiert. In dieser Liste stehen alle Schüler des Kurses. Für jeden Schüler gibt es einen QR-Code sowie eine Kombination aus Login und Passwort. Diese Liste kann als PDF-Dokument exportiert, gespeichert und ausgedruckt werden.

Nur noch zerschnippeln und an Schüler austeilen

Im nächsten Teil werde ich dann Aufgaben erstellen. Das kann spannend werden.

27. Januar 2020 – Das iPad feiert 10. Geburtstag

Nachdem Steve Jobs am 27. Januar 2010 das iPad vorstellte, schrieb das Wall Street Journal dazu: „Das letzte Mal, als es dermaßen viel Aufregung um eine Tafel gab, standen darauf ein paar Gebote.“

Bis 2018 waren die iPad-Umsatzzahlen rückläufig. Inzwischen sind sie wieder leicht gestiegen. Das Aus für Tablets wurde bereits mehrfach prognostiziert. So ein richtiges Ende allerdings kann ich derzeit nicht erkennen.

Ich bin seit vielen Jahren intensiver iPad-Nutzer. Ich lese Bücher auf meinem iPad, ich kommuniziere via E-Mail, ich nutze mein iPad für Social Media. Seit etwa einem Jahr schreibe ich längere Texte mit einer externen Tastatur. Gerade tue ich das übrigens auch.

Mein iPad ist für mich ein unverzichtbarer Begleiter im Arbeitsalltag. Hier bereite ich meinen Unterricht vor. Ich plane und organisiere Unterrichtsprojekte und ich nutze es zur Medienwiedergabe. Um geräteneutral arbeiten zu können, setze ich AppleTV 2 ein. Ich kann mich so frei im Klassenraum bewegen und trotzdem Inhalte für meine Schüler projizieren.

Ich sage an der Stelle einfach mal: Herzlichen Glückwunsch iPad. Schön, dass es Dich gibt!