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Ambitionierte Lehrpersonen, ihr Unterricht und das Urheberrecht

Wie kann eine Lehrperson ihren Unterricht abwechslungsreicher gestalten? Nun, da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Und dank der Digitalität sind es noch einmal deutlich mehr geworden. Mit der Einfachheit Content erstellen und auf Inhalte zugreifen zu können, steigt auch das Risiko von Urheberrechtsverletzungen. Wichtige Rechtsgrundlage in Deutschland in diesem Bereich ist das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)„.

Im konkreten Fall, bei dem ich nicht vermutet hätte, dass er einen Rechtsverstoß darstellt (Aber was weiß ich schon?), hat ein Lehrer aus NRW ein Video zu Heinrich Bölls „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ als Comic erstellt und bei YouTube der Allgemeinheit und seinen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht. Ein Verlag als Rechteinhaber klagte und bekam vor LG Köln Recht.

Kurz zusammengefasst: Die Anekdote ist ein Sprachwerk gemäß UrhG („§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke…“).

Der Verlag ist Rechteinhaber gemäß UrhG. Die Umgestaltung zum Video stellt trotzdem eine Vervielfältigung dar.

Fazit: Es ist ein Eiertanz zwischen der Gestaltung eines abwechslungsreichen Unterrichts einerseits und einer Beachtung des Urheberrechts andererseits. Umso wichtiger ist es, das Thema „Urheberrechte“ immer wieder im Unterricht und Lehrpersonenfortbildungen zum Gegenstand zu machen.

Chat GPT und Urheberrechte

Ich habe dazu mal Chat GPT selbst befragt. Das Ergebnis seht ihr hier:

Das deutsche Urheberrecht basiert auf dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Das schreibt dazu im §2 Abs. 2: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Hier wird ein Mensch impliziert. Eine Urheberrechtsverletzung kann allerdings dann vorliegen, wenn durch Chat GPT selbst das Urheberrecht verletzt wurde.

Urheberrecht für Nicht-Privatpersonen auf Social Media

Inzwischen werden Social-Media-Plattformen nicht nur von Privatpersonen, sondern auch von Firmen genutzt. Sound spielt in diesem Zusammenhang eine elementare Rolle. Private User sind recht gut abgesichert. Doch wie sieht es mit kommerziellen Content-Anbietern aus?

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) bestimmt in § 2 Abs. 1 Satz 2 Musik als geschütztes Werk. Soll Musik auf Social Media genutzt werden, muss der Rechteinhaber am Werk seine Genehmigung erteilen. Um Privatpersonen die Nutzung von Social-Media-Plattformen zu erleichtern, haben die Plattformbetreiber Verträge mit Verwertungsgesellschaften weltweit (in Deutschland mit der GEMA) geschlossen. Auf der Grundlage dieser Verträge kann Sound aus den Datenbanken der Plattformen von Privatpersonen genutzt werden.

Facebook dazu: „Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“ (Quellenlink)

Instagram: „Bestimmte Business-Konten oder Beitragsarten können jedoch nicht darauf zugreifen. Der Grund dafür ist, dass sich unsere Vereinbarungen mit den Rechteinhabern lediglich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken. Konten, die nicht auf unsere lizenzierte Musikbibliothek zugreifen können, steht die Sound Collection von Facebook zur Verfügung.“ (Quellenlink)

Eine relativ unbeschränkte Nutzung von Sound erstreckt sich auf Social-Media-Plattformen also ausschließlich auf eine private, nicht kommerzielle, Nutzung. Für kommerzielle Content-Ersteller gelten diese Freiheiten nicht.

Was kann man tun, wenn man aber kommerziell unterwegs ist? Einerseits kann die Facebook Sound Collection genutzt werden. Diese enthält Sounds, die für eine kommerzielle Nutzung lizenziert sind. Über die Qualität der Inhalte kann man geteilter Meinung sein.Alternativ kann auf freie Musikbibliotheken zurückgegriffen werden. Diese erlauben in einigen Fällen die Verwendung der Sounds unter Angabe des Urhebers.

Urheberrechtsverletzungen können zum Entfernen des betreffenden Inhaltes führen. In schweren Fällen wird der Account gesperrt. Der Rechteinhaber kann abmahnen und Lizenzgebühren fordern. Alles nicht schön!